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la pura women's health resort kamptal
Hauptplatz 58
3571 Gars am Kamp
Austria

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hier finden Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesundheitsresort Gars Betriebs GmbH
(la pura women´s health resort kamptal) in der letztgültigen Fassung 2018/10.

INHALTSÜBERSICHT

  • 1. Geltungsbereich
  • 2. Begriffsdefinitionen
  • 3. Vertragsabschluss – Anzahlung, Preise
  • 4. Beginn und Ende der Beherbergung
  • 5. Rücktritt vom Vertrag – Stornogebühr
  • 6. Beistellung einer Ersatzunterkunft
  • 7. Rechte des Vertragspartners
  • 8. Pflichten des Vertragspartners
  • 9. Rechte des Beherbergers
  • 10. Pflichten des Beherbergers
  • 11. Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen
  • 12. Haftungsbeschränkungen
  • 13. Tierhaltung
  • 14. Verlängerung der Beherbergung
  • 15. Beedingung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung
  • 16. Erkrankung oder Tod des Gastes
  • 17. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
  • 18.  Sonstiges

 

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die wechselseitigen Rechte und Pflichten zwischen Beherberger und Gast.
1.2 Durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird das Recht zum Abschluss von Sondervereinbarungen nicht berührt. Soweit daher eine mit dem Gast getroffene Sondervereinbarung im Widerspruch mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht, geht diese Sondervereinbarung diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Die von der Sondervereinbarung nicht berührten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben daneben im vollen Umfang aufrecht.

2. Begriffsdefinitionen:

“Beherberger”: Ist eine natürliche oder juristische Person, die Gäste gegen Entgelt beherbergt.

“Gast”: Ist eine natürliche Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen (z.B. Familienmitglieder, Freunde etc).

“Vertragspartner”: Ist eine natürliche oder juristische Person des In- oder Auslandes, die als Gast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt.

“Konsument” und “Unternehmer”: Die Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) zu verstehen.

“Beherbergungsvertrag”: Ist der zwischen dem Beherberger und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.

3. Vertragsabschluss – Anzahlung, Preise

3.1 Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners durch den Beherberger zustande. Elektronische Erklärungen gelten als  zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten des Beherbergers erfolgt.
3.2 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag sowie den Vertrag über die Zurverfügungstellung von Veranstaltungs-/Seminarräumen unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist der Beherberger verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich oder mündlich) einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang der Einverständniserklärung über die Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners beim Beherberger zustande.
3.3 14 Tage nach Auftragseingang wird eine Anzahlung von 20 % des voraussichtlichen anfallenden Rechnungsbetrages zur Zahlung fällig. Die verbleibenden 80 % des voraussichtlichen anfallenden Rechnungsbetrages sind 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn fällig. Wird ein Auftrag kürzer als 30 Tage vor der Veranstaltung vergeben, fällt bei Auftragseingang die Anzahlung von 100% an.
3.4 Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.
3.5 Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Angaben in der Reservierungsbestätigung bzw. aus Ausschreibungen des Hotels.
Ausgezeichnete Katalog- bzw. Listenpreise sind Inklusivpreise und verstehen sich einschließlich Bedienungsgeld und Umsatzsteuer (MwSt).
3.6 Eine Rückvergütung oder Minderung für vereinbarte, aber nicht in Anspruch genommene Leistungen ist ausgeschlossen.
3.7 Ändert sich nach Vertragsabschluss die gesetzliche Mehrwertsteuer, so ändert sich der vereinbarte Preis entsprechend.

4. Beginn und Ende der Beherbergung

4.1 Der Vertragspartner hat das Recht, so der Beherberger keine andere Bezugszeit anbietet, die gemieteten Räume ab 15.00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“) zu beziehen.
4.2 Wird ein Zimmer erstmalig vor 6.00 Uhr Früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.
4.3 Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis 11.00 Uhr freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in  Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht sind.

5. Rücktritt vom Vertrag – Stornogebühr

Rücktritt durch den Beherberger
5.1 Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.
5.2 Falls der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt
vereinbart wurde.
5.3 Hat der Vertragspartner eine Anzahlung (siehe 3.2) geleistet, so bleiben dagegen die Räumlichkeiten bis spätestens 11.00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstages
folgenden Tag reserviert. Bei Vorauszahlung von mehr als vier Tagen, endet die Beherbergungspflicht ab 18 Uhr des vierten Tages, wobei der Ankunftstag als erster
Tag gerechnet wird, es sei denn, der Gast gibt einen späteren Ankunftstag bekannt.
5.4 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners kann der Beherbergungsvertrag durch den Beherberger, aus sachlich gerechtfertigten Gründen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.

Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr
5.5.  Alle Reservierungen müssen mit einer gültigen Kreditkarte zum Zeitpunkt der Buchung garantiert werden. Dies stellt keine Bezahlung dar. Um alternative Zahlungsmöglichkeiten zu tätigen, kontaktieren Sie das Hotel bitte direkt.  Ausnahme: Nicht-stornierbare Raten, welche direkt am Tag der Buchung bezahlt werden.
5.6 Bei Rücktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners gelten abhängig vom gebuchten Preissegment folgende

STORNO – Regelungen  und -Gebühren:

Es kommt folgende Stornoregelung für alle Hotelaufenthalte zur Anwendung, sofern vom Hotel für ein bestimmtes gebuchtes Angebot in den öffentlich zugänglichen Medien des Unternehmens  (z.B.: auf der Homepage) nicht eine anderslautende Deklarierung veröffentlicht ist oder/und in der dem Gast zugestellten Reservierungsbestätigung nicht eine abweichende Regelung  bestätigt wurde:

  • Die Buchung kann bis 5 Tage vor Anreise, 18 Uhr kostenfrei storniert werden. Danach werden auf Stornierung und Nicht-Anreise 100% Stornogebühren verrechnet. Ausnahme Stornogrund COVID-19: Erkranken Sie unmittelbar vor Reiseantritt oder/und werden Sie mittels behördlichen Bescheid als Kontaktperson – etwaig inklusive angeordneter Quarantäne/Fernhaltung eingestuft, kann bis zum Tag der Anreise kostenfrei storniert werden.

Widerrufsmöglichkeit: Diese Sonderregelung ist TEMPORÄR aufgrund der seit 3/2021 anhaltenden COVID-19 Pandemie eingesetzt und an die aktuelle Situation angepasst. Sie kann jederzeit vom Hotel widerrufen werden und es gelten ab diesem Zeitpunkt die für das Buchungssegment (zB Tagesraten, Packages, Promotions etc.) neuen anderslautenden Bedingungen.

  • Non Refundable-Preise: Eine Stornierung oder Änderung der Buchung nach Bestätigung ist nicht mehr möglich. Der Gesamtbetrag wird am Tag der Buchung von der angegebenen Kreditkarte abgebucht und kann nicht mehr refundiert werden.

5.7 Vorbuchung Behandlungen: Bis 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin für Behandlungen (Massage-/Beautyanwendungen, Therapiebehandlungen) kann diese Behandlung ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung des Vertragspartners storniert werden. Nach diesem Zeitpunkt sind Behandlungen im vollen Umfang zu bezahlen.

Behinderungen der Anreise
5.8 Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (z.B. extremer Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Tage der Anreise zu bezahlen. Der Vertragspartner ist jedoch verpflichtet, dem Beherberger nach Möglichkeit unverzüglich vom Eintritt eines solchen Ereignisses zu informieren.
5.9 Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit wieder auf, wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich wird.
5.10 Vom Vertragspartner gebuchte Veranstaltungs-/Seminarräume können von diesem durch einseitige Erklärung über sinngemäßer Anwendung der Stornobestimmungen der Punkte 5.5 bis 5.7 storniert werden.
Über Auftrag des Vertragspartners bestellte Drittleistungen (z.B. spezielle Präsentationselektronik, Catering etc) sind vom Vertragspartner nach Stornierung in dem Ausmaß zu bezahlen, in dem der Beherberger diesem Dritten Kosten/Entgelt dafür zu bezahlen hat. Der Beherberger wird sich jedoch bemühen, diese Drittleistungen binnen 5 Kalendertagen nach Stornierung durch den Vertragspartner bei diesem Dritten zu stornieren.

6. Beistellung einer Ersatzunterkunft

6.1 Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw. den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
6.2 Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
6.3 Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.

7. Rechte des Vertragspartners

7.1 Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes,  die üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung.
7.2 Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Hotel- und/oder Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.

8. Pflichten des Vertragspartners

8.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die aufgrund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gästen entstanden sind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen. Zahlungen haben mit Bargeld, mittels Maestro (Bankomatkarte) oder mit folgenden Kreditkarten American Express, Mastercard, Diners Club, VISA zu erfolgen.
Der Bezahlung mit Bargeld gleichzusehen ist die Bezahlung mit vom Beherberger ausgestellten bzw. akzeptierten Gutscheinen bzw. Vouchers.
8.2 Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert der Beherberger im Einzelfall Fremdwährungen, werden diese zum Tageskurs in Zahlung genommen. Der Vertragspartner hat alle damit zusammenhängenden Kosten, etwa Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmungen, Wechselgebühren, Telegramme, usw. zu tragen.
8.3 Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen.

9. Rechte des Beherbergers

9.1 Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gemäß § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner bzw. dem vom Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger weiters zur Sicherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.
9.2 Eine von der Vereinbarung abweichende Nutzung der vom Gast überlassenen Räume berechtigt den Beherberger zur fristlosen Aufhebung des  Vertragsverhältnisses, ohne dass hierdurch der Anspruch auf das vereinbarte Entgelt gemindert wird.
9.3 Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw. Zwischenabrechung seiner Leistung zu.
9.4  Wird das Service im Zimmer des Vertragspartners oder zu außergewöhnlichen Tageszeiten (nach 20,00 Uhr und vor 6,00 Uhr) verlangt, so ist der Beherberger berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen. Dieses Sonderentgelt ist jedoch auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Der Beherberger kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.

10. Pflichten des Beherbergers

10.1 Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
10.2 Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind, sind gesondert zu bezahlen.

11. Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen

11.1 Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen. Die Haftung des Beherbergers ist nur dann gegeben, wenn die Sachen dem Beherberger oder den vom Beherberger befugten Leuten übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht  worden sind. Sofern dem Beherberger der Beweis nicht gelingt, haftet der Beherberger für sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Leute sowie der aus-  und eingehende Personen. Der Beherberger haftet gemäß § 970 Abs 1 ABGB höchstens bis zu dem Betrag von EUR 5.000,–. Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung des Beherbergers, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen nicht unverzüglich nach, ist der Beherberger aus jeglicher Haftung befreit. Die Höhe einer allfälligen Haftung des Beherbergers ist maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen Beherbergers begrenzt. Ein  Verschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen.
11.2 Die Haftung des Beherbergers ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.
11.3 Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zum Betrag von derzeit EUR 5000,–. Der Beherberger haftet für einen darüber hinausgehenden Schaden nur in dem Fall, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder in dem Fall, dass der Schaden von ihm selbst oder einen seiner Leute verschuldet wurde. Die Haftungsbeschränkung gemäß 12.1 und 12.2 gilt sinngemäß.
11.4 Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der Beherberger ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden Beherbergungsbetriebes gewöhnlich in Verwahrung geben.
11.5 In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht unverzüglich dem Beherberger anzeigt. Überdies sind diese Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch den Vertragspartner bzw. Gast gerichtlich geltend zu machen; sonst ist das Recht erloschen.

12. Haftungsbeschränkungen

12.1 Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Beherbergers für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.
12.2 Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des Vertrauensinteresses.
12.3 Die Beteiligung an Sport- und anderen Aktivitäten im Rahmen der Angebotsstruktur des Beherbergers ist vom Vertragspartner selbst zu verantworten und erfolgt auf eigene Gefahr. Der Vertragspartner ist angehalten, Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge auf jeden Fall vor Inanspruchnahme zu überprüfen. Für Unfälle, die bei jeglichen Sport- und/oder Outdoorveranstaltungen auftreten, haftet der Beherberger nur im Falle eines direkten Verschuldens. Eltern haften für Ihre Kinder. Der Abschluss einer Sport-Unfallversicherung wird empfohlen.
12.4 Bei einer unentgeltlichen Beförderung von Personen und Gepäck ist die Haftung des Beherbergers für Personen- und Sachschäden auf die gesetzliche Kfz- Versicherung beschränkt. Für Verluste und Verzögerungen wird eine Haftung gänzlich ausgeschlossen. Der Beherberger ist vom Vertragspartner schad- und klaglos zu halten.

13. Tierhaltung

13.1 Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers und allenfalls gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.
13.2 Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw. beaufsichtigen zu lassen.
13.3 Der Vertragspartner bzw. Gast, der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechende Tier-Haftpflichtversicherung bzw. eine Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung des Beherbergers zu erbringen.
13.4 Der Vertragspartner bzw. sein Versicherer haften dem Beherberger gegenüber zur ungeteilten Hand für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der  Schaden umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Beherbergers, die der Beherberger gegenüber Dritten zu erbringen hat.
13.5 In den Salons, Gesellschafts-, Restauranträumen und Wellnessbereichen dürfen sich Tiere nicht aufhalten.

14. Verlängerung der Beherbergung

14.1 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des  Aufenthalts rechtzeitig an, so kann der Beherberger der Verlängerung des Beherbergungsvertrages zustimmen. Den Beherberger trifft dazu keine Verpflichtung.
14.2 Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (z.B. extremer Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise automatisch verlängert. Eine Reduktion des Entgelts für diese Zeit ist allenfalls nur dann möglich, wenn der Vertragspartner die angebotenen Leistungen des Beherbergungsbetriebes infolge der außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse nicht zur Gänze nutzen kann. Der Beherberger ist berechtigt mindestens jenes Entgelt zu begehren, das dem gewöhnlich verrechneten Preis in der Nebensaison entspricht.

15. Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung

15.1 Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.
15.2 Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Der Beherberger wird in Abzug bringen, was er sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Räumlichkeiten vollständig ausgelastet ist und die Räumlichkeit aufgrund der Stornierung des Vertragspartners an weitere Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trägt der Vertragspartner.
15.3 Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.
15.4 Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können die Vertragsparteien den Vertrag, bis 10.00 Uhr des dritten Tages vor dem beabsichtigten Vertragsende, auflösen.
15.5 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw. der Gast
a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute oder den im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;
b) von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird;
c) die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist (3 Tage) nicht bezahlt.
15.6 Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (z.B. Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen etc) unmöglich wird, kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Beherberger von seiner Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc des Vertragspartners sind ausgeschlossen.

16. Erkrankung oder Tod des Gastes

16.1 Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so wird der Beherberger über Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in Verzug, wird der Beherberger die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und der Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist.
16.2 Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen des Gastes nicht kontaktiert werden können, wird der Beherberger auf Kosten des Gasten für ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigt worden sind.
16.3 Der Beherberger hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall gegen deren Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten Ersatzansprüche:
a)           offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe
b)           notwendig gewordene Raumdesinfektion,
c)           unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, anderenfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung all dieser Gegenstände,
d)           Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw, soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder den Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden,
e)           Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Gast in Anspruch genommen wurde, zuzüglich allfälliger Tage der Unverwendbarkeit der Räume wegen Desinfektion, Räumung o. ä, allfällige sonstige Schäden, die dem Beherberger entstehen.

17. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

17.1 Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.
17.2 Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb. IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.
17.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz des Beherbergers, wobei der Beherberger überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderem örtlichem und sachlich zuständigem Gericht geltend zu machen.

18. Sonstiges

18.1 Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf einer Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an die Vertragspartner, welche die Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf denjenigen Tage der Woche oder des Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, von welchem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag maßgeblich.
18.2 Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist (24.00 Uhr) zugegangen sein.
18.3 Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderung des Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers aufzurechnen, es sei denn, der Beherberger ist zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger anerkannt.
18.4 Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
18.5 Weckaufträge wird der Beherberger mit größtmöglicher Sorgfalt erledigen. Schadenersatzansprüche aus fehlender Erfüllung sind jedoch ausgeschlossen.
18.6 Auskünfte jeder Art werden nach bestem Wissen erteilt, jedoch ohne Gewähr.
18.7 Fundsachen werden nur auf Anfrage gegen Kostenerstattung nachgesandt. Der Beherberger verpflichtet sich zu einer Aufbewahrung bis zu 6 Monaten. Nach  diesem Zeitraum werden die Gegenstände verwertet.
18.8 Nachrichten, Post und Warensendungen werden für die Gäste mit Sorgfalt behandelt. Der Beherberger übernimmt auf Wunsch die Aufbewahrung, Zustellung und Nachsendung derselben. Eine Haftung für Verlust, Verzögerung oder Beschädigung ist jedoch ausgeschlossen.
18.9 Die Berichtigung von Irrtümern sowie Druck- und Rechenfehlern bleibt vorbehalten.
18.10 Mündliche Abreden werden erst wirksam, wenn Sie vom Beherberger schriftlich bestätigt worden sind.
18.11 Sollte eine der obigen Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht. Anstelle der ungültigen Bestimmungen gilt eine ihr möglichst nahekommende gültige Regelung.
18.12 Das Widerrufsrecht nach § 11 Abs. 1 FAGG kommt nicht zur Anwendung, dafür gelten bei uns die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie
(http://www.hotelverband.at/down/AGBH_061115.pdf) .

Stand: 2022/10.

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